Die nachfolgenden Erläuterungen zur Steuerbarkeit von Sachbezügen und Geschenken gelten nur der allgemeinen Information und stellen keine Steuerfachberatung dar. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater*in für eine individuelle Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Geschenke (Bar- oder Sachzuwendungen) sind unentgeltliche Zuwendungen aus betrieblichem Anlass. Diese sind nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und dürfen nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung stehen. Es gibt mehrere Abstufungen, die sich je nach Wert des Wirtschaftsgutes sowie Beziehung des Schenkers und Beschenkten differenzieren.
Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Geschenk zu erwerben. Hierzu zählen auch die Kosten einer Personalisierung des Geschenks. Dagegen sind die Kosten für die Verpackung und den Versand nicht zu den Anschaffungskosten hinzuzurechnen.
Sogenannte Streuwerbeartikel und geringwertige Geschenkartikel, die sich unter der Summe von 10 Euro netto befinden, haben keine Aufzeichnungspflicht. Somit müssen diese auch nicht besteuert werden.
Unternehmer können Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner bis 35 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Wichtig: bei der 35-EUR-Regelung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Verschenken Sie demnach einen Gegenstand, der mehr als 35 EUR gekostet hat, ist der Gesamtbetrag nicht abziehbar. Auch die Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer anrechenbar.
Geld- und Sachgeschenke des Arbeitgebers an eigene Arbeitnehmer werden von der 35-EUR-Grenze nicht berührt. Sie sind beim Unternehmer in unbegrenzter Höhe abziehbar, werden aber beim Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtige Einnahmen erfasst! Lohnsteuerfrei sind nur Aufmerksamkeiten. Das sind Sachzuwendungen zu persönlichen Anlässen deren Gesamtwert 60 Euro nicht übersteigt. Dies gilt pro Anlass und Monat. Als persönlicher Anlass zählt z.B.
der Geburtstag
das Mitarbeiterjubiläum
die Beförderung
die Hochzeit
die Geburt eines Kindes
Sie können diese als Betriebsausgaben vollständig geltend machen.
Weihnachten und Ostern zählen nicht als persönliches Ereignis.
Ab 2022 steigt die Freigrenze für steuerfreie Sachbrzüge von 44 Euro auf 50 Euro an. Für diese Freigrenze ist kein persönlicher Anlass für ein Geschenk an Ihre Mitarbeiter (z.B. saisonale Feiertage wie Weihnachten) von Nöten. Mitarbeiter erhalten in diesem Fall zusätzliche Leistungen in Form von geldwerten Vorteilen.